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Wahlkalender

Gemeinderatswahlen 2025
Wahlkalender
 
 
 
für die allgemeine Gemeinderatswahl 2025
 
 
Stichtag: 30. September 2024
 
Wahltag: 26. Jänner 2025
 
 
W.n.St. = Woche(n) nach dem Stichtag
 
T.n.St.  = Tage nach dem Stichtag
 
T.v.Wt. = Tag(e) vor dem Wahltag
 
 
 
So 29.09.2024      spätestens, Kundmachung der Wahlausschreibung an der Amtstafel.
 
 
Mo 30.09.2024      Stichtag (Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung).
 
 
Mo 7.10.2024        spätestens, Überreichung der Parteivorschläge für die Bestellung der Beisitzer und
 
1 W.n.St.              der Ersatzmitglieder sowie der Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen für die Gemeindewahlbehörde an den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde (§ 14 Abs.1 lit.a i.V.m. §§ 9 und 15 Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
 
Mo 14.10.2024      spätestens, erste Sitzung der Gemeindewahlbehörde und
 
                           Kundmachung der Namen der Vorsitzenden, Beisitzer, Ersatzmitglieder und
 
                           der Vertrauenspersonen der Gemeindewahlbehörde an der Amtstafel
 
                           (§ 13 Abs.7 lit.c NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
Mo 14.10.2024      spätestens, (in der ersten Sitzung) Festsetzung der Wahlsprengel
 
2 W.n.St.              durch die Gemeindewahlbehörde und Bekanntgabe an die Bezirkswahlbehörde und die Wahlparteien (§ 10 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
 
Sa 19.10.2024      spätestens, Antrag der wahlwerbenden Parteien auf Ausfolgung von Abschriften
 
(Vervielfältigungen) des Wählerverzeichnisses (§ 22 Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
 
So 20.10.2024      spätestens, Kundmachung des Bürgermeisters über die Auflegung des Wählerverzeichnisses an der Amtstafel (§ 21 Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
 
 
Mo 21.10.2024      Auflegung des Wählerverzeichnisses an fünf Werktagen zur öffentlichen
 
3 W.n.St.              Einsichtnahme (§ 21 Abs.1 NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
MO 21.10.2024     Beginn der Berichtigungsantragsfrist (§ 23 Abs.1 NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
Mo 21.10.2024      spätestens, Ausfolgung von Abschriften (Vervielfältigungen) des Wähler-verzeichnisses an die Wahlparteien, die rechtzeitig um deren Übermittlung angesucht haben (§ 22 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
 
MELDUNG:         Sofortige Mitteilung der Anzahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-berechtigten an die Bezirkshauptmannschaft und an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung.
 
 
Fr. 25.10.2024      abends, Beendigung der öffentlichen Auflage des Wählerverzeichnisses.
 
                           
 
Mo. 28.10.2024     spätestens, Überreichung der Parteivorschläge an den Vorsitzenden der
4 W.n.St.              Gemeindewahlbehörde für die Bestellung der drei Beisitzer und Ersatzmitglieder,
 
                           sowie der Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen
 
                           hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden (§ 14 Abs.1 lit.b und § 15 Abs.2 NÖ GRWO
 
                           1994); sowie an den Bürgermeister für die Bestellung der Vorsitzenden und deren
 
                           Stellvertreter hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden (§14 Abs.2 lit.a NÖ GRWO
 
                           1994).
 
 
Do 31.10.2024      16.00 Uhr, Ende der Frist zur Einbringung von Berichtigungsanträgen gegen das
 
3 W.n.St. + 10.T.   Wählerverzeichnis (§ 23 Abs.1 NÖ GRWO 1994).

 
 
Di 19.11.2024       spätestens, Abschluss des Beschwerdeverfahrens (§ 26 Abs.4 NÖ GRWO 1994)
 
50 T.n.St.             und Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 28 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
 
UND
 
 
MELDUNG:          spätestens, Bekanntgabe der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens an die Bezirks­hauptmannschaft und an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landes-regierung.
 
 
 
 
Fr 6.12.2024         12.00 Uhr, spätestens, Einbringung der Wahlvorschläge am Gemeindeamt
 
51 T.v.Wt.             (§ 29 Abs.1 NÖ GRWO 1994)
 
                           Beginn der Prüfung der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde im
 
Hinblick auf allfällig erforderliche Verbesserungsaufträge gem. § 32 NÖ GRWO (Sitzung der Gemeindewalbehörde erforderlich)
 
Die Gestaltung der amtlichen Stimmzettel (§ 46 Abs. 2 und 3 NÖ GRWO) kann im Hinblick auf deren Größe, die Anzahl der Wahlparteien (Spalten) und der vorgeschlagenen Personen bereits vorbereitet werden.
 
 
Mi 18.12.2024       spätestens, Einbringung von Ergänzungsvorschlägen zu den
 
39 T.v.Wt.             Wahlvorschlägen (§ 33 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
                           Frühestmöglicher und empfohlener Zeitpunkt zum Abschluss der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde, welche die Gestaltung der Stimmzettel zu beschließen hat (§ 34 NÖ GRWO 1994).
 
 
Mo 23.12.2024      spätestens, Abschluss der Wahlvorschläge durch die Gemeindewahlbehörde
 
34 T.v.Wt.             und Kundmachung der Wahlvorschläge an der Amtstafel spätestens um
16 Uhr
(§ 34 NÖ GRWO 1994).
 
 
MELDUNG:          Übermittlung je einer Kopie der Kundmachung der Wahlvorschläge an die Bezirkshauptmannschaft und an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung.
 
 
So 12.1.2025        spätestens, Festsetzung und Kundmachung der Wahllokale, der Wahlzeit
 
14 T.v.Wt.             (Wahlende spätestens um 17.00 Uhr) und der Verbotszonen durch die Gemeinde-wahlbehörde an der Amtstafel (§§ 35 Abs.1 und 37 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
 
MELDUNG:          Bekanntgabe der Wahllokale und der Wahlzeit an die Bezirkshauptmannschaft und im Wege der Letzteren an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung.
 
 
Mo 13.1.2025        spätestens, Zustellung einer Wahlinformation (bei Gemeinden mit einer
 
13 T.v.Wt.             Wohnbevölkerung ab 1000 EW verpflichtend) (§ 28 Abs. 3 NÖ GRWO). Achtung: die Information muss daher jedenfalls schon in der vorangegangenen Woche versandt sein!
 
 
Do 16.1.2025        spätestens, schriftliche Bekanntgabe der Wahlzeugen an den Bürgermeister
 
10 T.v.Wt.             (§ 15 Abs.5 NÖ GRWO 1994).
 
 
Mi 22.1.2025         spätestens, Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (schriftlich)
 
4 T.v.Wt                (§ 39 Abs.1 NÖ GRWO 1994).
 
Do 23.1.2025        spätestens, Austausch von Wahlzeugen bzw. Ausstellung der Eintrittsscheine für
 
3 T.v.Wt               die Wahlzeugen (§ 15 Abs. 5 NÖ GRWO).
 
 
Fr 24.1.2025         spätestens, 12.00 Uhr, Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (mündlich)
 
2 T.v.Wt                bzw. schriftlicher Antrag, wenn eine persönliche Übergabe (Abholung) der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist
 
                           (§ 39 Abs.1 NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
Fr 24.1.2025         spätestens, Einrichtung bzw. Festlegung der Anzahl der besonderen
 
2 T.v.Wt.               Wahlbehörden – nur bei Bedarf - und eventuelle Bestimmung ihres örtlichen
 
Zuständigkeitsbereiches; Verständigung der Wahlparteien (§§ 11 und 14 Abs.2 lit.b NÖ GRWO 1994)

 
UND
 
 
                           spätestens, Einbringung der Vorschläge zur Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter der besonderen Wahlbehörden beim Bürgermeister (§ 14 Abs.2 lit.b NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
                           spätestens, Einbringung der Vorschläge zur Bestellung der drei Beisitzer, Ersatzmitglieder, Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen hinsichtlich der besonderen Wahlbehörden beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde (§ 14 Abs.1 lit.c und § 15 Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
 
Sa 25.1.2025        spätestens, im Bedarfsfall Bestellung der Mitglieder der besonderen
 
1 T.v.Wt.               Wahlbehörden durch den Bürgermeister bzw. Vorsitzenden der Gemeindewahl- behörde (§ 10 Abs.5, §§ 11 und 12 NÖ GRWO 1994)
 
 
UND
 
 
                           spätestens, Kundmachung der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörde an der Amtstafel der Gemeinde (§ 13 Abs.7 lit.d und lit.e NÖ GRWO 1994)
 
UND
 
                           
 
rechtzeitige Übermittlung der Wählerverzeichnisse und der sonst für die Wahl
 
                           erforderlichen Unterlagen an die Sprengelwahlbehörden und eines Verzeichnisses der bettlägerigen Wahlkartenwähler an die besonderen Wahlbehörden.
 
 
 
Sonntag 26.1.2025 WAHLTAG
 
 
Genau(!) um 6.30 Uhr: Entleerung des Einlaufkastens (§ 42a Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
 
Ab 6.30 Uhr:        Beginn des Wahlkartenkontrollverfahrens durch die Gemeindewahlbehörde
 
                           (§ 42a Abs.4 NÖ GRWO 1994).
 
 
 
Mo. 27.1.2025       spätestens empfohlen, Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 55 Abs.2 NÖ GRWO 1994).
 
1 T.n.Wt.
 
 
Der Wahlkalender geht ab dieser Stelle davon aus, dass die Kundmachung des Wahlergebnisses (Mandatsverteilung und gewählte Wahlwerber) am Tag nach dem Wahltag, also am 27.1.2025 erfolgt. Findet die Kundmachung früher oder später statt, verschieben sich die im Kalender enthaltenen Termine entsprechend.
 
 
MELDUNG:          Übermittlung je eines Exemplars einer Kopie der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde und der Kundmachung des Wahlergebnisses an die Bezirkshauptmannschaft und an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung.
 
 
Mo 10.2.2025        spätestens, (unter der Annahme, dass die Kundmachung des Wahlergebnisses
 
2 W.n.Wt. + 1        am 27.1.2025 erfolgt ist, sonst zwei Wochen vom ersten Tag der Kundmachung)
 
                           Anfechtung der Gemeinderatswahl mittels Beschwerde (§ 57 NÖ GRWO 1994). Wenn die Kundmachung des Wahlergebnisses bereits am Wahltag erfolgt ist, muss zur Entgegennahme einer allfälligen Beschwerde am Sonntag, dem 9.2.2025, ein Journaldienst eingerichtet sein.
 
 
Di 11.2.2025         frühestens, erste (konstituierende) Sitzung des Gemeinderates mit Angelobung der Wahlwerber, Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes (§ 96 Abs.1 NÖ GO 1973).
 
 
 
Di 11.3.2025         spätestens, erste (konstituierende) Sitzung des Gemeinderates mit Angelobung der Wahlwerber, Wahl des Bürgermeisters und Gemeindevorstandes (§ 96 Abs.1 NÖ GO 1973);
 
                           Wurde die Wahl des Gemeinderates angefochten, muss die erste (konstituierende) Sitzung des Gemeinderates spätestens vier Wochen nach Einlangen der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist;
 
                           Eine Beschwerde (Wahlanfechtung) muss binnen drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde vorgelegt werden.
 
 
UND
 
 
Di 11.3.2025         Beginn der zweiwöchigen Frist zur allfälligen Einbringung der Parteivorschläge zur Neubestellung der Gemeindewahlbehörde (§ 6 Abs.3 NÖ GRWO 1994).
 
 
Mi 12.3.2025         spätestens, Kundmachung der Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes.
 
 
MELDUNG:          Übersendung einer Kopie der Kundmachung über die Wahl des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes und der dazugehörigen Niederschrift an die Bezirks-hauptmannschaft und an die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landes-regierung.
 
 
Di 18.3.2025         spätestens, unter der Annahme, dass die Wahl des Bürgermeisters und des
 
    Gemeindevorstandes am letztmöglichen Tag (11.3.2025) stattgefunden hat, Anfechtung dieser Wahlen (§§ 108 Abs.1 und 109 NÖ GO 1973).
 
 
Hinweis:
 
Di 25.3.2025         spätestens, allenfalls Einbringung der Parteivorschläge zur Neubestellung der
 
                           Gemeindewahlbehörde (§ 6 Abs.3 NÖ GRWO 1994).


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